SGB IX: Kein “aG” bei einer zumutbaren Gehstrecke von mindestens 100 bis 200 Meter
Die für den Nachteilsausgleich “aG”
geforderte große körperliche Anstrengung liegt vor, wenn der Betroffene bereits
nach kurzer Wegstrecke erschöpft ist und Kräfte sammeln muss, bevor er
weitergehen kann. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn der behinderte
Mensch eine Wegstrecke von 100 bis 200 Metern innerhalb von fünf bis zehn
Minuten zurücklegen kann. LSG Berlin-Brandenburg vom 24.04.2013 – L 11 SB
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