Anwaltsgebühren allgemein

Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit können durch eine Honorarvereinbarung festgelegt werden oder sie sind nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu zahlen.

Eine Honorarvereinbarung kommt in Betracht, wenn die gesetzlichen Gebühren die anwaltliche Tätigkeit nicht angemessen vergüten. Dies ist beispielsweise in schwierigen Angelegenheiten mit hohem Arbeitsaufwand der Fall. Nicht zulässig sind Erfolgshonorare.

Ohne Honorarvereinbarung wird die gesetzliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) angewandt. Darin ist die Höhe der gesetzlichen Anwaltsgebühren festgelegt.

Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernimmt diese möglicherweise die anfallenden gesetzlichen Anwaltskosten. In diesem Fall sollten Sie zum Erstgespräch Unterlagen über die Rechtsschutzversicherung mitbringen.

Bei niedrigem Einkommen haben Sie unter Umständen Anspruch auf Beratungs-/Prozesskostenhilfe. Dies richtet sich nach Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Zur Prüfung werden entsprechende Nachweise benötigt.



Anwaltsgebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten

In Sozialrechtsangelegenheiten berechnen sich die gesetzlichen Anwaltsgebühren in der Regel aus Rahmengebühren. Der Rechtsanwalt bestimmt die Höhe der Gebühr innerhalb des vom RVG festgelegten Rahmens nach billigem Ermessen.

Beratung:
Für eine Beratung im Sozialrecht gilt eine Rahmengebühr von 10,00 € bis 260,00 €. Daraus ergibt sich eine Beratungsgebühr für eine Beratung in einer durchschnittlichen Angelegenheit in Höhe von 135,00 € zzgl. Mwst.

Außergerichtliche Tätigkeit:
Für außergerichtliche Tätigkeiten (Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren) gilt eine Rahmengebühr von 40,00 € bis 520,00 €. In durchschnittlichen Angelegenheiten ergibt sich daraus eine Geschäftsgebühr in Höhe von 240,00 € zzgl. Auslagen und Mwst.
Wenn der Anwalt im Verwaltungs- und im Widerspruchsverfahren tätig war, sieht das RVG für das Widerspruchsverfahren eine Ermäßigung der Rahmengebühren auf 40,00 € bis 260,00 € vor. Daraus ergibt sich in durchschnittlichen Angelegenheiten eine verringerte Geschäftsgebühr in Höhe von 240,00 € zzgl. Auslagen und Mwst.

Kommt es durch anwaltliche Mitwirkung zu einer Einigung oder Erledigung, entsteht zusätzlich eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr von 40,00 € bis 520,00 € zzgl. Mwst.

Gerichtliche Tätigkeit:
Für Tätigkeiten vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit erhält der Rechtsanwalt in der Regel eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr zzgl. Auslagen und Mwst. Daneben kann auch hier eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr zzgl. Mwst. entstehen.

Sozialgericht

Der Gebührenrahmen für die Verfahrensgebühr beträgt 40,00 € bis 460,00 €. War der Anwalt zuvor im Widerspruchs- und/oder im Verwaltungsverfahren bereits tätig beträgt er 20,00 € bis 320,00 €.
Für die Terminsgebühr beträgt der Gebührenrahmen 20,00 € bis 380,00 €, für die Einigungs- oder Erledigungsgebühr beträgt er 30,00 € bis 350,00 €.

Für ein durchschnittliches Verfahren vor dem Sozialgericht (ohne vorherige Vertretung und ohne Einigung oder Erledigung) entstehen demnach eine Verfahrensgebühr in Höhe von 250,00 € und eine Terminsgebühr in Höhe von 200,00 €, insgesamt 450,00 € zzgl. Auslagen und Mwst.
   
Landessozialgericht:

Der Gebührenrahmen für die Verfahrensgebühr beträgt 50,00 € bis 570,00 €.
Für die Terminsgebühr beträgt der Gebührenrahmen 20,00 € bis 380,00 €, für die Einigungs- oder Erledigungsgebühr beträgt er 40,00 € bis 460,00 €.

Für ein durchschnittliches Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht (ohne Einigung oder Erledigung) entstehen demnach eine Verfahrensgebühr in Höhe von 310,00 € und eine Terminsgebühr in Höhe von 200,00 €, insgesamt 510,00 € zzgl. Auslagen und Mwst.
   

Bundessozialgericht:

Der Gebührenrahmen für die Verfahrensgebühr beträgt 80,00 € bis 800,00 €.
Für die Terminsgebühr beträgt der Gebührenrahmen 40,00 € bis 700,00 €, für die Einigungs- oder Erledigungsgebühr beträgt er 40,00 € bis 460,00 €.

Für ein durchschnittliches Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht (ohne Einigung oder Erledigung) entstehen demnach eine Verfahrensgebühr in Höhe von 440,00 € und eine Terminsgebühr in Höhe von 370,00 €, insgesamt 810,00 € zzgl. Auslagen und Mwst.